Satzung des Vereins „Waldbühne Lüdenscheid e.V.“
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Waldbühne Lüdenscheid“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Waldbühne Lüdenscheid e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid. Die Geschäftsanschrift lautet: Waldbühne Lüdenscheid e.V., Stefan Weippert, Werdohler Str. 26, 58511 Lüdenscheid
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist der Erhalt und der Ausbau der Waldbühne im Stadtpark der Stadt Lüdenscheid sowie die Förderung von Aufführungen auf der Waldbühne, also dient kulturellen Zwecken. Die für die Erfüllung des Satzungszweckes erforderlichen Geldmittel sollen insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und die Sammlung von Spenden aufgebracht werden. Die Mittel werden vollständig für den Satzungszweck zur Verfügung gestellt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist nicht auf Erwerb ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 AO. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auch beim Ausscheiden eines Mitglieds oder der Auflösung des Vereins darf keine Rückgewähr von Mitteln an Mitglieder erfolgen. Die Mittel des Vereins sind zeitnah für seinen Zweck zu verwenden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das siebte Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch Ehrenmitglieder ernennen.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich zur Zahlung der Mitgieldsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds,
- mit der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Mitglieds oder der Ablehnung mangels Masse,
- durch Austritt und
- durch Ausschluss.
- Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten, und zwar mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres Bei nicht Geschäftsfähigen ist die Erklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
-
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Die Interessen des Vereins werden insbesondere in grober Weise verletzt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und von Umlagen in einem Geschäftsjahr in Rückstand ist Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr festlegen.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden, Personalunion von Vorstand und Beirat sind ausgeschlossen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Beisitzer
Der Verein wird nach außen gemäß § 26 BGB (gerichtlich und außergerichtlich) durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf und Absprache statt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben der
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
-
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung per Post unter der letzten, dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
-
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
-
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
-
Einmal in zwei Jahren, möglichst im ersten Quartal des zweiten Jahres, soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die zuletzt vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Darin sind folgende Angelegenheiten aufzunehmen:
- Entgegennhame des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers, sowie die Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
- Wahl des Vorstandes
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages;
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn 40% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
-
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
-
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Änderung des Satzes und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder nötig.
-
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist und von einem Mitglied des Vorstandes.
-
Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
-
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
-
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an Rotary Deutschland Gemeindienst e.V. in Düsseldorf (VR3672) unter der Voraussetzung, dass dieser Verein im Zeitpunkt des Vermögensanfalls gemeinnützig ist; er hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den bisherigen Vereinszweck zu verwenden.
-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtswirksamkeit verliert.
-
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, oder sollte sich im Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.
-
Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf ein darin festgelegtes Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten kommende, rechtliche, zulässige Maß als vereinbart gelten.
- Stefan Weippert
- Stefan Pietzner
- Helga Pberberg
- Horst Oberberg
- Matthias Czech
- Jürgen Quest
- Frank Seltmann
- Gerfried Giebel
§ 9 Mitgliederversammlungen
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nach dem Ende eines Geschäftsjahres die Kasse und die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht vorlegen.
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Teilwirksamkeit und Satzungsänderung
Soweit die Vereinssatzung
Diese Vereinssatzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 10. 11. 2009 in Lüdenscheid von den Unterzeichnenden angenommen.